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Hinweise bezüglich Coronakrise

Das Amtsgericht St. Blasien nimmt in Abstimmung mit dem Oberlandesgericht Karlsruhe den Sitzungsbetrieb in Zivil- und Strafsachen sowie Termine in Betreuungssachen ab dem 04.05.2020 wieder auf. Das Gericht wird grundsätzlich wieder öffentlich zugänglich sein. Das Gericht bittet weiter darum, Anträge und Erklärungen zu Protokoll nach vorheriger telefonischer Absprache zu stellen.

Das Amtsgericht ist in der Zeit von montags bis donnerstags von 8 Uhr bis 12 Uhr sowie von 14 Uhr bis 15.30 Uhr, freitags von 8 Uhr bis 12 Uhr unter 0 76 72 9312-0 telefonisch erreichbar. Das Amtsgericht möchte auch nach Aufnahme der Verhandlungstermine weiter dazu beitragen, Verfahrensbeteiligte, Mitarbeiter(innen) des Gerichts sowie Besucher(innen) mit den folgenden Maßnahmen soweit wie möglich vor einer Infektion zu schützen:

Der Zutritt zum Gericht ist Personen verwehrt, die vor weniger als 14 Tagen im Ausland gewesen sind, die vor weniger als 14 Tagen persönlichen Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person hatten, die selbst an einer solchen Infektion erkrankt sind oder die an für diese Erkrankung typischen Symptomen leiden (erhöhte Temperatur, Husten, Schnupfen, Atemnot).

In den öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten des Amtsgerichts sind die allgemeinen Hygieneregeln sowie ein Abstand von mindestens 1,50 m zu anderen Personen zu beachten sowie ein Mund-Nasen-Schutz (Alltagsmaske oder sonstige Mund-Nasen-Bedeckung) zu tragen. Dies gilt auch für Zuhörer im Sitzungssaal – vorbehaltlich abweichender sitzungspolizeilicher Maßnahmen. Ergänzend wird nahegelegt, sich erst zur bestimmten Terminsstunde im Gericht einzufinden und sich vor oder nach dem Termin so kurz wie möglich im Gericht aufzuhalten.

Parteien und ihre Vertreter werden gebeten, Treffpunkte im Freien zu vereinbaren und sich außerhalb des Gerichtsgebäudes zu besprechen. Im Sitzungssaal ist für ausreichend Abstand zwischen den Verfahrensbeteiligten und der Öffentlichkeit gesorgt. Die Abstände wurden vergrößert. Plexiglaswände („Spuckschutzwände“) sind vorhanden und können auch zwischen Rechtsanwalt/ Rechtsanwältin und Partei aufgestellt werden.

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